Verfahrensbeistand am Familiengericht
Der Verfahrensbeistand hat in Deutschland nach der Novellierung des FamFG 2009 die Aufgabe, in kindschaftsrechtlichen Verfahren die Interessen Minderjähriger zu vertreten. In diesem Zuge können auch Anträge sowie Rechtsmittel eingelegt werden. Dies setzt voraus, dass der Verfahrensbeistand am Familiengericht besonders hohe Kompetenzen im Umgang mit Kindern und dereen Rechte einerseits sowie den Gesetzgebungen und den Interessen der Eltern andereseits verfügt.
Es wird ein Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen bestellt, die seine Person betreffen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
Beispiele ergeben sich nach folgenden Paragraphen:
- § 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung)
- § 1666a BGB (Trennung des Kindes von der Familie)
- § 1632 BGB (u.a. Bestimmung des Umgangs)
- § 1684 BGB (Beschränkung des Umgangsrechts)
- § 1631b BGB (freiheitsentziehende Unterbringung zum Schutze)
In diesen Kontexten ist es Aufgabe des Verfahrensbeistandes die Interessen des Kindes oder Jugendlichen aufzunehmen und entsprechend vor Gericht zu vertreten. Duch dieses zusätzliche Blickfeld kann nicht nur der subjektive Wille des jungen Menschen, sondern auch der möglichst objektive Wille des Kindes eingefordert werden.
Der Verfahrensbeistand muss zudem nicht nur über gesetzliche Bestimmung Kenntnis erlangt haben, sondern auch erweiterte Kenntnisse in der Psychologie von Minderjährigen besitzen.
Dies kann ich im Interesse aller Beteiligten zum Schutze des Kindes darbeiten und nach Bestellung des Familiengerichtes tätig werden.